Nimm mit 248.046 Campact-Aktiven Einfluss
auf aktuelle politische Entscheidungen.
vielen Dank für Ihr Schreiben vom ..., in welchem Sie sich zur Frage der Patentierung von computerimplementierten Erfindungen äußern. Gerne möchte ich Ihnen die Position der CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament erläutern.
Grundsätzlich bedarf die patentrechtliche Behandlung computerimplementierter Erfindungen einer gemeinschaftsweiten Regelung. Moderne Erfindungen stützen sich zunehmend auf Computerprogramme. Diese Innovationen können nicht von jeglichem Schutz ausgenommen werden. Der Schutz des geistigen Eigentums kann in solchen Fällen einerseits durch die Erteilung eines Patents auf die Erfindung, andererseits durch den Kopierschutz des Urheberrechts erreicht werden. Jedoch ist die Abgrenzung schwierig. Das hat zu einer uneinheitlichen Rechtspraxis in der Europäischen Union geführt. Während das Patentamt eines Mitgliedstaats auf eine bestimmte Erfindung ein Patent erteilt hat, wurde das von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates verweigert. Das ist nicht hinnehmbar in einem Binnenmarkt.
Die Mitgliedstaaten haben sich im Rat darauf geeinigt, unter welchen Bedingungen computerimplementierte Erfindungen patentierbar sein sollen und wann nicht. Wir unterstützen grundsätzlich diesen Ansatz.
Der Rat will nicht eine generelle Patentierung von Software ermöglichen. Voraussetzung für die Patentierbarkeit soll das Vorliegen eines "technischen Beitrags" sein. Das ist bei reiner Software nicht der Fall. Damit folgt der Rat bewusst nicht der US-Praxis. Dort haben die Patentämter selbst für computergestützte Geschäftsmethoden Patente erteilt. Das wollen wir nicht. Es wäre andererseits auch nicht gerechtfertigt, einer Erfindung nur deshalb die Patentierung zu versagen, weil sie EDV-Elemente beinhaltet.
Unseres Erachtens hat der Rat die wesentlichen Änderungswünsche des Parlaments zu einer Einschränkung der Patentierbarkeit berücksichtigt. Wir meinen, dass die im Rat gefundene Formulierung sicherstellt, dass reine Software nicht patentiert werden kann. Der Ratsvorschlag stellt klar:
• "Eine computerimplementierte Erfindung erfüllt folglich trotz der Tatsache, dass sie einem Gebiet der Technik zugerechnet wird, sofern sie keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet, z.B. weil dem besonderen Beitrag die Technizität fehlt, nicht das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit und ist somit nicht patentierbar." (Erwägung 13)
• "Die Tatsache allein, dass eine ansonsten nicht patentierbare Methode in einer Vorrichtung wie einem Computer angewendet wird, reicht nicht aus, um davon auszugehen, dass ein technischer Beitrag geleistet wird. Folglich kann eine computerimplementierte Geschäfts-, Datenverarbeitungs- oder andere Methode, bei der der einzige Beitrag zum Stand der Technik nichttechnischen Charakter hat, keine patentierbare Erfindung darstellen." (Erwägung 13a)
• Bezieht sich der Beitrag zum Stand der Technik ausschließlich auf einen nichtpatentierbaren Gegenstand, kann es sich nicht um eine patentierbare Erfindung handeln, unabhängig davon, wie der Gegenstand in den Patentansprüchen dargestellt wird. So kann beispielsweise das Erfordernis eines technischen Beitrags nicht einfach dadurch umgangen werden, dass in den Patentansprüchen technische Hilfsmittel spezifiziert werden. (Erwägung 13, 14, 15).
• "Außerdem ist ein Algorithmus von Natur aus nichttechnischer Art und kann deshalb keine technische Erfindung darstellen. Allerdings kann eine Methode, die die Benutzung eines Algorithmus umfasst, unter der Voraussetzung patentierbar sein, dass die Methode zur Lösung eines technischen Problems angewandt wird. Allerdings würde ein für eine derartige Methode gewährtes Patent kein Monopol auf den Algorithmus selbst oder seine Anwendung in einem von dem Patent nicht betroffenen Kontext verleihen." (Erwägung 16)
• "Um patentierbar zu sein, müssen computerimplementierte Erfindungen neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, müssen computerimplementierte Erfindungen einen technischen Beitrag leisten." (Artikel 3)
• "Ein Computerprogramm als solches kann keine patentierbare Erfindung darstellen. Bei computerimplementierten Erfindungen wird nicht schon deshalb von einem technischen Beitrag ausgegangen, weil zu ihrer Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird. Folglich sind Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computerprogramm, sei es als Quellcode, als Objektcode oder in anderer Form ausgedrückt, eingesetzt wird und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere Methoden angewendet werden, nicht patentfähig, wenn sie über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, keine technischen Wirkungen erzeugen." (Artikel 4)
Dem berechtigten Anliegen, auch weiterhin die Entwicklung Freier Software zu ermöglichen, wird damit entsprochen. Ebenfalls wären, entgegen vielfach vorgebrachter Befürchtungen, sich aus den Naturgesetzen ergebende logische Abfolgen nicht patentierbar.
Allerdings gibt es im Europäischen Parlament noch einige Diskussionen über die konkrete Ausformulierung des "technischen Beitrags". Dabei stellt sich das Problem, einen allgemein gültigen Gesetzestext so zu formulieren, dass die Patentierungsmöglichkeiten nicht unnötig begrenzt werden. Während Konsens über das auch von uns gestützte Ziel eines Ausschlusses der Patentierung reiner Software, von Geschäftsmethoden und Trivialerfindungen besteht, gehen die Meinungen über den Weg dorthin auseinander. Wir vertreten dabei den Standpunkt, dass die bislang alternativ vorgeschlagenen Definitionen zu eng sind und auch die Patentierung von mit Softwareelementen gepaarten Erfindungen, beispielsweise von Steuerungsmechanismen in einer Waschmaschine, ausschließen können. Daher halten wir die vom Rat favorisierte Lösung mit einer Liste der nicht patentfähigen Erfindungen für praxisgerechter und der Rechtssicherheit dienlicher.
Die Befürchtung, einzelne bisher freie Softwareelemente könnten durch eine spätere Patentierung geschützt werden, ist nicht berechtigt. Denn das Patent schützt - anders als das Urheberrecht - nicht einzelne Elemente der Erfindung, sondern nur die Erfindung als solche. Jedoch halten wir noch Korrekturen in Fragen der Datenkompression, der Interoperabilität und der Programmproduktansprüche für erwägenswert. Der Gemeinsame Standpunkt setzt der Patentierbarkeit dort Grenzen, wo es sich eindeutig um nicht patentfähige Erfindungen, wie beispielsweise Geschäftsmethoden, handelt. Andererseits soll aber auch nicht jede Patentierbarkeit von EDV-gestützten Erfindungen von vornherein ausgeschlossen sein. Damit würden wir der europäischen Wirtschaft praktisch jeden Patentschutz versagen, da heutzutage fast alle Erfindungen digitale Elemente enthalten. Das würde unseren Standort an seiner empfindlichsten Stelle - der Innovationsfähigkeit - treffen und wäre nicht verantwortbar.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Karsten Hoppenstedt